4.
4. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen
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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Stresemannstraße 128 – 130, 10117 Berlin
Bürgerservice: Tel.: 030/18305-0
E-Mail: service@bmub.bund.de
Hinweis: Auch wenn Sie in einem Alten- oder
Pflegeheim wohnen, kann ein Anspruch auf
Wohngeld bestehen.
Sozialhilfe
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihren notwendigen
Lebensunterhalt – wie z. B. Essen, Kleidung,
Wohnung, Hausrat etc. – aus eigenem Einkommen
und Vermögen zu bestreiten und Sie die Altersgrenze
noch erreicht haben, so dass Sozialhilfeleistungen
der Grundsicherung für Sie noch nicht in Frage
kommen, sollten Sie sich auch dann nicht scheuen,
die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch zu nehmen!
Dies gilt – unabhängig von Ihrem Alter – auch
dann, wenn Sie durch bestimmte Umstände oder
Ereignisse wie z. B. Krankheit, drohende Behinderung
oder Eintritt von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle
Unterstützung angewiesen sind.
Ihr Sozialamt ist aber nicht nur in finanziellen Notlagen
für Sie da, sondern kann Ihnen auch in vielen
Fragen „Wegweiser“ zu weitergehender Hilfe sein.
Einige kurze Hinweise zur Sozialhilfe:
Ob und welche Hilfe (z. B. laufende oder einmalige
Geldleistung) für Sie in Frage kommt, muss im Einzelnen
geprüft werden.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangige
Leistungen, das heißt, eigene Leistungen,
die Hilfe der Familie (Unterhaltsleistungen) oder die
Leistungen anderer Träger (Krankenkasse, Pflegekasse,
Wohngeldstelle) sind vorab zu berücksichtigen.
Das heißt aber nicht, dass möglicherweise vorhandenes
Bar- oder Grundvermögen erst restlos aufgezehrt
sein muss, ehe Sie Sozialhilfe bekommen können.
Hier gibt es je nach Hilfeart unterschiedliche
Freibeträge, die Sie nicht einsetzen müssen.
Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt
werden, auch nicht bei späterem Wohlstand. Sie
muss nur erstattet werden, wenn sie von vornherein
als Darlehen gezahlt wurde oder wenn Sie die
Gewährung der Sozialhilfe schuldhaft oder grob
fahrlässig (z. B. durch falsche Angaben) herbeigeführt
haben.
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Da die Sozialhilfe erst ab dem Tage
des Bekanntwerdens eines Bedarfs bzw. ab
der Antragstellung gewährt werden kann, sollten
Sie unverzüglich mit dem Sozialamt Kontakt
aufzunehmen, wenn ein entsprechender Bedarf
eintritt!
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Geschäftsbereich
Soziales des Landkreises Helmstedt (Adresse
siehe oben).
Sollten Sie nicht in der Lage sein, persönlich vorsprechen
zu können, besucht Sie der Soziale Dienst
auch zu Hause.
Für Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege
(häusliche Pflege oder stationäre Pflege in einem
Pflegeheim) oder stationäre Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen wenden Sie sich
bitte an:
Landkreis Helmstedt – GB Soziales –
Conringstraße 28, 38350 Helmstedt
Tel.: 05351/121-2410 /-2486
Fax: 05351/121-2601
Kriegsbeschädigte (und deren Hinterbliebene):
Tel.: 05351/121-2463, Fax: 05351/121-2601
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