10.
10. Die soziale Pflegeversicherung
50
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden
und bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung besteht, können
einen Entlastungsbetrag erhalten. Ziel ist es, pflegenden
Angehörigen persönliche Freiräume von
der Pflege zu schaffen und in diesen Zeiten eine allgemeine
Beaufsichtigung dem Pflegebedürftigen
zur Verfügung zu stellen. Ab Pflegegrad 1 haben Sie
einen Anspruch auf monatlich 125 Euro für entsprechende
Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Der MDK prüft auch hier die Anspruchsvoraussetzungen
im Auftrag der Pflegekasse.
Pflegezeit für pflegende Angehörige:
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erlaubt es Berufstätigen,
sich unter bestimmten Bedingungen für die
häusliche Pflege von nahen Angehörigen für die
Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise
von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Anspruch
besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit
mehr als 15 Beschäftigten.
Werden Angehörige überraschend pflegebedürftig,
dürfen Arbeitnehmer auch kurzfristig eine bis zu
zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen. Diese
kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer
in Anspruch nehmen – unabhängig von der Betriebsgröße.
Bei der Pflegekasse kann Pflegeunterstützungsgeld
von bis zu 90 % des Netto-Monatslohns
beantragt werden.
Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Auf Verlangen
des Arbeitgebers hat der Beschäftigte eine
ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung
vorzulegen. Darüber hinaus haben Berufstätige in
Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten
nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Anspruch
auf bis zu zwei Jahre Teilzeitarbeit, um nebenbei
nahe Angehörige zu pflegen.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten,
Lebenspartner, Partner einer ehe-ähnlichen
Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder,
Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie
die Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern,
Schwager und Schwägerin.
Lassen Sie sich beraten, bevor die Pflege Sie
überfordert und selbst krank macht!
Nutzen Sie die vielfältigen unterstützenden professionellen
Dienste in Ihrer Nähe!
Hilfe und Unterstützung erfahren Sie u. a.
n im Pflegestützpunkt (S. 14),
n bei den Anbietern von Pflegeleistungen (S. 54),
n bei Ihrer Pflegekasse.