6.
6. Vorsorge
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6. Vorsorge
Wissen Sie, wer über Sie entscheidet, wenn Sie
durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in
eine Lage kommen, in der Sie selbst für sich keine
Entscheidungen mehr treffen können?
Bedenken Sie, dass auch Ehepartner, Eltern oder erwachsene
Kinder eine Vollmacht brauchen, um für
eine volljährige Person handeln zu können.
Gestalten Sie selbstbewusst die Zukunft, solange
Sie körperlich und geistig gesund sind, durch die:
n Vorsorgevollmacht
n Betreuungsverfügung
n Patientenverfügung
Sollten keine ausreichenden Vollmachten vorliegen,
muss eine gesetzliche Betreuung durch das
Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts) eingerichtet
werden.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen einige Möglichkeiten
auf, Vorsorge zu treffen. Bitte beachten Sie
grundsätzlich:
Vor dem Verfassen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
oder Patientenverfügung
sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen! (Adressen
siehe unten). Wenn Sie entsprechende Dokumente
verfasst haben, bewahren Sie diese so auf,
dass sie im Notfall auch gefunden werden. Teilen
Sie ggf. einer Vertrauensperson mit, wo sich die
Originale befinden.
Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die
Erklärungen noch Ihrem Willen entsprechen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vollmacht bevollmächtigen Sie eine Person
Ihres Vertrauens, die für Sie rechtswirksam
handeln darf.
Eine Vorsorgevollmacht gilt nur für die Aufgabenbereiche,
die Sie in ihr benannt haben und wird erst
unter den von Ihnen genannten Bedingungen wirksam.
(z. B. aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung,
dass Sie nicht einwilligungsfähig oder nicht geschäftsfähig
sind)
Alle Rechtsgeschäfte, die die bevollmächtigte Person
für Sie erledigt, werden nur von Ihnen kontrolliert.
Deshalb sollten Sie bei der Auswahl des oder der
Bevollmächtigten besonders vorsichtig sein.
Was ist bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?
Die Vollmacht kann sowohl handschriftlich als auch
maschinell erstellt werden. Sie muss datiert sein,
den Ort der Unterschrift tragen und persönlich unterschrieben
sein.
Eine Vollmacht können Sie nur dann wirksam erteilen,
wenn Sie geschäftsfähig sind.
Banken erkennen Vollmachten in der Regel nur an,
wenn die Unterschrift bankintern bestätigt oder notariell
beglaubigt ist. Für die Veräußerung von Immobilien
müssen Sie die Vorsorgevollmacht von einem
Notar beurkunden lassen. Bei der Beurkundung
stellt der Notar auch Ihre Geschäftsfähigkeit fest.
Die Betreuungsstelle des Landkreises Helmstedt
(Adresse siehe unten) berät nicht nur zu allgemei