10.
10. Die soziale Pflegeversicherung
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Die Verhinderungspflege kann auch durch einen
zugelassenen Pflegedienst oder in einer stationären
Einrichtung (z. B. Kurzzeitpflege) geleistet werden.
Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Pflegehilfsmittel,
wenn sie die Pflege erleichtern, die Beschwerden
lindern oder eine selbstständigere Lebensführung
ermöglichen.
Für die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel
wie (z. B. Windeln, saugende Bettschutzeinlagen,
Einmal-Handschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel.)
können Sie einen Betrag i. H. von 40
Euro im Monat geltend machen. Technische Hilfsmittel
(z. B. Krankenbetten, Rollstühle/Gehhilfen,
Badewannenlifter) können ggf. bei der Pflegekasse
ausgeliehen werden. (Weiteres siehe auch S. 42).
Unterstützung für die Pflegepersonen
n Unentgeltliche Pflegekurse (ggf. können Sie sogar
bei sich zu Hause einen persönlichen Pflegekurs
erhalten – siehe auch S. 44).
n Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die
Pflegekasse für die Pflegeperson Beiträge zur
Rentenversicherung (dies muss bei der Pflegekasse
beantragt werden).
n Ggf. beitragsfreier Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung (für die Pflegetätigkeit
der Pflegeperson).
n Hälftiges Pflegegeld auch während einer Pflegevertretung.
n Finanzielle Unterstützung von Selbsthilfegruppen
durch die Pflegekassen.
n Pflegeberatung in der Häuslichkeit innerhalb
von zwei Wochen durch die Pflegekasse.
Maßnahmen zur Verbesserung
des Wohnumfeldes
Um das Wohnumfeld den persönlichen Bedürfnissen
im Alter anzupassen und eine häusliche Pflege
zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern, können
die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen
Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
gewähren (Näheres hierzu siehe auch S. 38).
Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen mit
den Pflegegraden 1 bis 5 erhalten einen Zuschuss
in Höhe von monatlich 214 Euro.
Details dazu u. a. bei den Pflegekassen und beim
Pflegestützpunkt (S. 14).
Tages- oder Nachtpflege
Soweit die häusliche Pflege nicht in ausreichendem
Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre
Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der
häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Pflegebedürftige
der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf teilstationäre
Pflege in Einrichtungen der Tages- oder
Nachtpflege inkl. der notwendigen Beförderung
zur Einrichtung und zurück.
Kurzzeitpflege
Dies ist eine vorrübergehende Pflege und Unterbringung
in einer stationären Einrichtung, z. B.
wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht
werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht
(Näheres s. S. 57). Die Pflegekasse leistet
hierfür in den Pflegegraden 2 bis 5 und für Menschen,
die durch eine Krankheit oder einen Unfall
plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege
benötigen, bis zu 1.612 Euro für insgesamt 8 Wochen
pro Kalenderjahr.
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege
können ggf. kombiniert werden.