10.
10. Die soziale Pflegeversicherung
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Leistungshöhen (Stand 01.01.2017, monatlich, in Euro)
Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
1 125 *) 0 0 125
2 316 689 689 770
3 545 1.298 1.298 1.262
4 728 1.612 1.612 1.775
5 901 1.995 1.995 2.005
ambulant (teil-)stationär
*) als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht
Pflegegrad 1:
Lediglich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs
und Entlastungsleistungen sowie 40 Euro für
Pflegehilfsmittel und ggf. bis zu 4.000 Euro für
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
Pflegegrade 2 bis 5:
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige/
Freunde/Bekannte zwischen 316 Euro und 901
Euro, oder Pflegesachleistungen für die Pflege
durch einen zugelassenen Pflegedienst und die ambulante
Versorgung in einer Einrichtung für Tages-
oder Nachtpflege zwischen 689 Euro und 1.995
Euro. Zusätzlich können Aufwendungen für Betreuungs
und Entlastungsleistungen bis zu einer
Höhe von 125 Euro erstattet werden.
Leistungen in der stationären Pflege
Pflegegrad 1: Lediglich 125 Euro als Kostenerstattung
zu den Kosten im Alten- oder Pflegeheim.
Pflegegrade 2 bis 5: Zuschuss der Pflegeversicherung
zwischen 770 Euro und 2005 Euro.
Der Gesetzgeber verfolgt weiterhin konsequent
das Prinzip „ambulant vor stationär“ und will
Menschen mit geringem Pflegebedarf (Pflegegrad
1) dazu motivieren, ambulante Pflege zu
nutzen und nicht in ein Alten- oder Pflegeheim
umzuziehen.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss
der Heimbewohner selbst zahlen. Reichen die Leistungen
der Pflegekasse und die eigenen Einkünfte
nicht aus, um die Heimkosten zu decken, kann ggf.
Sozialhilfe oder ein Pflegewohngeld beantragt werden.
(Näheres s. S. 24).
Weitere Leistungen in der
häuslichen Pflege:
Verhinderungspflege
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson
(z. B. aus Krankheitsgründen) übernimmt
die Pflegekasse die angemessenen Kosten einer
notwendigen Ersatzpflege für längstens 6 Wochen
bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro je Kalenderjahr.
Voraussetzung dafür ist, dass die zu vertretende
Pflegeperson die häusliche Pflege bereits 6
Monate übernommen hat. Bei einer Ersatzpflege
durch weitere Angehörige oder Bekannte wird ein
monatliches Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe
(siehe oben) gezahlt. Zusätzlich kommt ggf.
in Betracht:
n Erstattung nachgewiesener Kosten wie zum Beispiel
Verdienstausfall oder Fahrtkosten,
n beitragsfreier Versicherungsschutz der Pflegeperson
in der gesetzlichen Unfallversicherung.