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10. Die soziale Pflegeversicherung
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10. Die soziale
Pflegeversicherung
Eine Pflegebedürftigkeit bringt oft große finanzielle
Belastungen mit sich. Um dieses finanzielle Risiko
dem Grunde nach (d. h. nicht unbedingt in voller
Höhe) abzusichern, wurde 1995 die soziale Pflegeversicherung
eingeführt. Weitreichende gesetzliche
Veränderungen in den letzten Jahren haben die
Pflegeversicherung neu ausgerichtet. So wurden
neben der Neudefinition der Pflegebedürftigkeit
und des Maßstabes für Pflegebedürftigkeit sowie
der vollständigen Einbeziehung der geistig und seelisch
Erkrankten ebenso zahlreiche Leistungsverbesserungen
und Leistungsveränderungen eingeführt.
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
sind Sie automatisch auch pflegeversichert. Wer
privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung
abschließen. Die Leistungen der
Pflegeversicherung sind unabhängig vom Einkommen
und Vermögen des Versicherten. Voraussetzung
ist, dass eine nicht nur vorübergehende Pflegebedürftigkeit
vorliegt.
Begriff der Pflegebedürftigkeit
„Pflegebedürftig“ im Sinne der sozialen Pflegeversicherung
(§ 14 Abs. 1, Elftes Buch Sozialgesetzbuch
– SGB XI) sind:
n Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
aufweisen und deshalb der Hilfe durch
andere bedürfen,
n Personen, die körperliche, kognitive oder psychische
Belastungen oder gesundheitlich bedingte
Belastungen nicht selbstständig kompensieren
oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich
für mind. 6 Monate und mit mindestens
der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen
(Näheres dazu siehe im Folgenden).
Maßstab der Pflegebedürftigkeit ist:
n der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung
von Aktivitäten oder der Gestaltung von
Lebensbereichen,
n die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar
nicht nur bei einigen Verrichtungen derGrundpflege,
sondern in allen relevanten Bereichen
der elementaren Lebensführung.
Entscheidend ist also nicht der Zeitaufwand des
Hilfebedarfes, sondern der Grad der Selbständigkeit!
Dazu werden sechs Lebensbereiche (Module) betrachtet
und unterschiedlich gewichtet:
n Mobilität
n Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
n Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
n Selbstversorgung
n Bewältigung von und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen
n Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Module sind jeweils mit zahlreichen Kriterien
zur Bemessung hinterlegt und je nach Schweregrad
der Beeinträchtigung mit gewichteten Punktwerten
zwischen 10 und 40 % zugeordnet. Sie werden