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10. Die soziale Pflegeversicherung
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dann zu einem Gesamtwert addiert der wiederum
den Pflegegrad ergibt (die Skala liegt zwischen 0
und 100 Punkten; der Pflegegrad 1 liegt ab 12,5
Punkten vor).
Hier einige Beispiele:
n Mobilität: Kann ich mich selbständig im Bett
umdrehen, sitzen und aufstehen, von einem
Zimmer ins andere gehen oder mich alleine mit
einer Gehhilfe in meiner Wohnung bewegen?
Kann ich Stufen oder Treppen steigen?
n Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Finde ich mich zeitlich und örtlich zurecht, verstehe
ich Informationen, kann ich Entscheidungen
treffen, Bedürfnisse mitteilen und Gespräche
führen?
n Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Wie häufig benötige ich Hilfe aufgrund
von psychischen Problemen, beispielsweise bei
Angstzuständen, nächtlicher Unruhe oder aggressivem
Verhalten?
n Selbstversorgung: Wie selbständig kann ich
mich im Alltag versorgen, beim Waschen des
Körpers und der Haare, Kämmen, An- und Ausziehen,
beim Essen oder Trinken, beim Toilettengang?
n Bewältigung von und selbständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
oder Belastungen: Welche Unterstützung
brauche ich bei der Medikamenteneinnahme,
bei Verbandwechsel und bei
Arztbesuchen?
n Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte: Wie selbständig kann ich meinen Tagesablauf
gestalten oder soziale Kontakte pflegen?
Wer beurteilt das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit?
Wenn Sie Leistungen der Pflegekasse beantragen,
prüft die Pflegekasse zunächst, ob und in welchem
Umfang Sie als pflegebedürftig eingestuft werden
können. Hierzu kommt ein Arzt oder eine Pflegefachkraft
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) oder ein anderer unabhängiger
Gutachter zu Ihnen nach Hause und erstellt ein
entsprechendes Gutachten.
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, werden Sie – je
nach Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten – in einen Pflegegrad eingeordnet:
n Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
n Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
n Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
n Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
n Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen
mit besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung
Wenn Sie nicht als pflegebedürftig eingestuft werden,
z. B. weil die Mindestpunktzahl von 12,5 Punkten
nicht erreicht wird, bekommen Sie keine Leistungen
der Pflegekasse. Sind Sie nicht in der Lage,
dennoch benötigte Hilfe selbst zu bezahlen, können
Sie beim Landkreis Helmstedt, GB Soziales,
„Hilfe zur Pflege“ beantragen (siehe S. 25).
Wichtig: Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes
können Sie jederzeit bei der Pflegekasse
einen Antrag auf Neubegutachtung stellen!
Einige Hinweise zur Begutachtung durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung (MDK)
oder einen anderen unabhängigen Gutachter:
Überlegen Sie sich bereits vor dem Besuch des Gutachters,
welcher Hilfebedarf im Einzelnen vorliegt.
Hilfreich ist, wenn Sie mehrere Tage davor ein
„Pflegeprotokoll“ oder „Pflegetagebuch“ führen.
Sie sollten hierin genau aufschreiben, welche Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit (siehe Module
oben) bestehen.
Insbesondere bei der Begutachtung von Demenzkranken
sollten Sie ggf. im Vorfeld bereits Arzt- und
Krankenhausberichte anfordern und die Pflegekasse
eventuell vorab schriftlich über die Krankheit infor